Satzung des Mellendorfer TV von 1919 e. V.


§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Mellendorfer Turn-Verein von 1919 e.V.” und hat seinen Sitz in Mellendorf, Gemeinde Wedemark.
  2. Er ist entstanden aus dem am 01.10.1919 in Mellendorf gegründeten Männer-Turn-Verein Mellendorf.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  4. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportverband Niedersachsen und seinen zuständigen Verbänden.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erhalten Mitglieder Auslagenersatz (§ 670 BGB). Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der einfacheren Lesbarkeit halber werden in dieser Satzung alle Personen- und Ämterbezeichnungen in der männlichen Form dargestellt, selbstverständlich stehen alle Ämter und Funktionen allen Geschlechtern offen.

§ 3 – Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen.
  2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports, sowie des Behinderten- und Rehasports;
  4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s, der/die für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber selbstschuldnerisch haftet.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
    – Erwachsene
    – Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
    – Kinder (unter 14 Jahre)
    – Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Arbeits- und Zahlungspflichten
    rechtzeitig zu erfüllen, die Anordnungen des „Gesamtvorstandes“ und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Zahlungspflichten teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung und Adressänderungen sind dem Verein mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Beitrag wird vom Vorstand festgelegt (§ 5). Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
  8. Der freiwillige Austritt muss schriftlich der Geschäftsstelle gegenüber erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits anteilig geleisteter Beiträge besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  9. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
    – Wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
    – bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
    – wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang den Ehrenrat anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder Beitragsrückerstattung.
  10. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes, des „erweiterten Vorstandes“ oder des „Gesamtvorstandes“, der Spartenleiter oder der jeweiligen Fachverbände verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden:
    – Verweis,
    – zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
    – Ersatzpflicht der Aufwendungen des Vereins.

§ 5 – Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Spartenbeiträge, Gebühren und Umlagen sowie eventuell Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet.
  2. Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
  3. Umlagen in maximaler Höhe des zweifachen Jahresbeitrages können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall (aus begründeten und nachgewiesenen sozialen Gesichtspunkten) Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  5. Das Nähere regelt die Beitragsordnung über die der Vorstand entscheidet.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom
    vollendeten 12. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Personen ist ausgeschlossen.
  4. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

§7 – Organe des Vereins

  1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB, bestehend aus:
    – Vorstandsvorsitzender
    – Vorstand Sportbetrieb
    – Vorstand Finanzen
    – Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
    – Vorstand Netzwerkpflege Verwaltung und Politik
  2. Der „erweiterte Vorstand“ bestehend aus:
    – Mitglieder des Vorstandes
    – Geschäftsführer
    – Pressewart
    – 1. Schriftführer
    – Beisitzer
  3. Der „Gesamtvorstand“, bestehend aus:
    – Mitglieder des „erweiterten Vorstandes“
    – Die von den Sparten entsandten Spartenleiter (oder deren Vertreter)
    – 2. Schriftführer
    – Gleichstellungsbeauftragter
    – Sozialwart
    – Jugendwart
  4. Mitgliederversammlung
  5. Spartenversammlung
  6. Ehrenrat
    Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder durch zwei der anderen Vorstände gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 – Aufgaben und Wahl des Vorstandes

    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dabei kann zur Entscheidungshilfe jederzeit der „erweiterte Vorstand“ und / oder der „Gesamtvorstand“ hinzugezogen werden. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      – die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der Geschäfte des Vereins nach der Vereinssatzung,
      – die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretend durch ein anderes Vorstandsmitglied.
      – die Ernennung von Delegierten für Fachverbände, Sportbünde etc.
      – die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Zahlungspflichten aus der Beitragsordnung,
      – die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich (auf Basis von entgeltlicher Tätigkeit) besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers. Dieser ist beratendes Mitglied des „erweiterten Vorstandes“.
      – die Bestellung von Beisitzer für besondere Funktionen und Projekte. Es dürfen bis zu 4 Beisitzer dem „erweiterten Vorstand“ angehören. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Die Beschlussfassung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung des „erweiterten Vorstandes“ und des „Gesamtvorstandes“ erfolgt in Sitzungen, zu denen der Vorstandsvorsitzende und im Verhinderungsfalle stellvertretend ein anderes Vorstandsmitglied regelmäßig mindestens einmal im Quartal per Email mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen einlädt. Im Einzelfall kann der Vorstandsvorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung Vorstand (über die der Vorstand entscheidet). Der Vorstandsvorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen die Anrufung des Ehrenrates zu. Rechtsgeschäfte sind für den Verein im Innen- und Außenverhältnis verbindlich, wenn
      vom Vorstand die Zustimmung erteilt ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung Vorstand, die nicht Teil der Satzung ist.
    2. Die folgenden Mitglieder des Gesamtvorstandes (somit alle zu wählenden Mitglieder gemäß §7) werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Damit der Vorstand jederzeit handlungsfähig bleibt, werden die Wahlen jährlich in folgendem Rhythmus durchgeführt:
       
      gerade Jahreszahl:
      a) Vorstandsvorsitzender,
      b) Vorstand Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,
      c) 2. Schriftführer,
      d) Gleichstellungsbeauftragter,
      e) Sozialwart,
      f) Jugendwart,
      g) Pressewart,

      ungerade Jahreszahl:
      a) Vorstand Sportbetrieb,
      b) Vorstand Finanzen,
      c) Vorstand Netzwerkpflege Verwaltung / Politik,
      d) 1. Schriftführer.

      Für den Fall, dass alle Mitglieder des Vorstandes neu gewählt werden müssen, werden die Mitglieder des Vorstandes, deren Wahl turnusgemäß erst im folgenden Jahr anstehen würde, für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl der Mitglieder des Vorstandes (außer Geschäftsführung und Beisitzer), der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
    – Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    – Auflösung des Vereins.Die ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten des Mellendorfer Turn-Verein von 1919 e.V. am Eingang des Gebäudes vom Sportpark (Industriestraße 37, 30900 Wedemark) und Veröffentlichung auf der Internetseite des Mellendorfer Turn-Verein von 1919 e.V einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis zum 31.12. des Vorjahres gestellt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretend durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung,
    – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    – Zahl der erschienenen Mitglieder,
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
    – die Tagesordnung,
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis,
    – die Art der Abstimmung,
    – Satzungs- und Zweckänderungen in vollem Wortlaut,
    – Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 10 – Sparten des Vereins

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Sparten gebildet werden. Den Sparten steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Sparten haben einen Spartenleiter nebst einem Stellvertreter zu wählen.
  3. Die Sparten können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und der Pressewart haben das Recht, an den Sitzungen der Sparten beratend teilzunehmen.

§ 11 – Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in nicht direkter Folge ist zulässig. Die Wahlen erfolgen jährlich wechselnd: In geraden Jahren Kassenprüfer A, in ungeraden Jahren Kassenprüfer B. Initial werden Kassenprüfer A für ein Jahr und Kassenprüfer B für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des „erweiterten Vorstandes“ sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 12 – Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er entscheidet über Verstöße gegen die Satzung.
  2. Er besteht aus drei Personen, die im Verein kein weiteres Amt / Ehrenamt innehaben dürfen und älter als 40 Jahre sein müssen. Sie werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden und beschließt nach Anhörung des Betroffenen in mündlicher Verhandlung.
  4. Über die Sitzung ist von einem Mitglied des Ehrenrates ein Protokoll zu fertigen, das von allen Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  5. Der Ehrenrat kann entscheiden über
    a) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden und
    b) Ausschluss aus dem Verein.
  6. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

§ 13 – Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    – Speicherung,
    – Bearbeitung,
    – Verarbeitung,
    – Übermittlung
    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht
    – Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    – Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    – ggf. Sperrung seiner Daten,
    – ggf. Löschung seiner Daten
    zu verlangen.
  4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien durch den Verein zu.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt „Auflösung des Vereins” stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der „Gesamtvorstand“ mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen
    hat, oder
    b) von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen.#
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wedemark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.

Wedemark, den 10.07.2020

Durch Registergericht Hannover im November 2020 genehmigt.